Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dewave

1. Anwendungsbereich 


1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen regeln Inhalt, Abschluss und Abwicklung der Aufträge, in deren Rahmen Dewave GmbH, Bahnhofstrasse 59, CH-6312 Steinhausen (nachstehend „Dewave“) im unternehmerischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Vertragspartner (nachstehend „Kunde“) Leistungen im Bereich AI-Services, Digital Business, Entwicklung und Online-Kommunikation erbringt.

1.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt, gelten diese Allgemeinen Bedingungen als integrativer Bestandteil jedes Angebotes durch Dewave oder eines mit dem Kunden geschlossenen Vertrags, nachfolgend einheitlich „Projektvertrag“ genannt (umfasst Projekt-, Dienstleistungs- oder Rahmenverträge), unabhängig davon, ob der Vertragsschluss in Textform (wie etwa per E-Mail oder Telefax) oder in Schriftform erfolgt ist. Die Allgemeinen Bedingungen gelten auch im Rahmen zukünftiger Geschäftsbeziehungen der Parteien, ohne dass im Einzelfall eine nochmals gesonderte Einbeziehung erforderlich ist.

1.3 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann wirksam Anwendung, wenn diese von Dewave schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn Dewave Leistungen erbringen sollte, ohne dass den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich widersprochen wurde.

1.4 Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Bedingungen hat der Projektvertrag Vorrang vor den Allgemeinen Bedingungen. Die Allgemeinen Bedingungen haben Vorrang vor dem Angebot. Abweichende Vereinbarungen im Projektvertrag bleiben vorbehalten.

2. Angebot 


2.1 Dewave erstellt ein Angebot und legt dieses dem Kunden zur Prüfung vor.

2.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend bestimmt, bleibt Dewave an das Angebot maximal 30 Tage ab dem Versanddatum gebunden.

2.3 Ein verbindlicher Vertragsschluss kommt durch die vorbehaltslose Annahme des Angebots durch den Kunden oder den Abschluss eines zusätzlichen Projektvertrags zustande.

3. Projektorganisation 

3.1. Organisationsstruktur 

3.1.1 Die Parteien vereinbaren im Projektvertrag eine der Komplexität des Projektes angemessene Organisation. Diese besteht mindestens aus je einem primären Ansprechpartner (nachstehend „Projektverantwortlicher“) beider Parteien und einem Vertreter desselben.

3.1.2 Der Projektverantwortliche von Dewave wird den Kunden in regelmässigen Abständen über den Projektfortschritt informieren und bei Unklarheiten Entscheidungen des Kunden einholen.

3.1.3 Bei grösseren Projekten wird zusätzlich ein Steering Committee eingerichtet, das aus Managementvertretern beider Parteien besteht. Über die Sitzungen des Steering Committees wird von Dewave ein kurzes Sitzungsprotokoll geführt, welches dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist zugestellt wird. Ohne schriftlichen Gegenbericht des Kunden innerhalb von fünf Arbeitstagen gilt ein Sitzungsprotokoll des Steering Committees als genehmigt.

3.1.4 Jede Streitigkeit, welche unter einem Projektvertrag entsteht, muss vorerst dem Steering Committee vorgelegt werden, welches die Angelegenheit innerhalb von drei Arbeitstagen behandeln soll (Eskalationsverfahren).

3.2 Subunternehmer

3.2.1 Dewave ist berechtigt, zum Zweck der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer (z.B. Freelancer, Drittdienstleister) beizuziehen. Für die Leistungen von Subunternehmern haftet Dewave – vorbehaltlich der nachstehenden Regelung unter Ziff. 3.2.2 und 3.2.3 – wie für eigene Leistungen.

3.2.2 Wird jedoch die Beiziehung eines bestimmten Subunternehmers vom Kunden veranlasst und dieser im Namen und auf Rechnung von Dewave beauftragt, wird die Verantwortlichkeit von Dewave auf die sorgfältige Instruktion und Überwachung dieses Subunternehmers reduziert.

3.2.3 Soweit der Kunde infolge der Regelung in Ziff. 3.2.2 keine Ansprüche gegen Dewave geltend machen kann, tritt Dewave die ihr gegenüber dem beauftragten Dritten zustehenden Ansprüche, wie etwa aus Unmöglichkeit, Verzug, Mängelhaftung oder sonstiger Pflichtverletzungen, an den Kunden ab.

4. Leistungsumfang 

4.1 Allgemein

4.1.1 Dewave erbringt die Leistungen, welche im jeweiligen Projektvertrag oder im Angebot festgelegt sind.

4.1.2 Soweit nicht abweichend im Projektvertrag festgelegt, schuldet Dewave die Erbringung von Dienstleistungen, welche von Dewave mit der gehörigen Sorgfalt unter Berücksichtigung des Stands der Technik ausgeführt werden. Soweit die Erbringung von Werkleistungen ausdrücklich vereinbart wird, schuldet Dewave die werkvertragliche Erfüllung der vereinbarten Spezifikationen. Alle weiteren vom Kunden vorausgesetzten, aber mit Dewave nicht ausdrücklich vereinbarten Merkmale des Leistungsumfangs, Funktionalitäten oder Tauglichkeiten für bestimmte Zwecke sind nicht Gegenstand der werkvertraglichen Pflichten von Dewave.

4.1.3 Wenn im Projektvertrag nichts anderes vereinbart ist, liefert Dewave bei Erstellung einer Individualsoftware die üblichen Entwickler-Notizen als elektronische Dokumentation mit. Darüber hinaus werden keine Dokumentationen erstellt.

4.2 Änderungen des Leistungsumfangs

4.2.1 Jede Partei kann jederzeit Änderungen der vereinbarten Leistungen mit der genauen Beschreibung der gewünschten Änderungen verlangen.

4.2.2 Bei kundenseitigen Änderungswünschen wird Dewave innerhalb einer angemessenen Frist den Kunden informieren, ob eine von ihm beantragte Änderung möglich ist und mit welchen Auswirkungen auf die übrigen Leistungen, den Terminplan und die bisherige Vergütung zu rechnen ist. Bei Änderungsanträgen, die aufwendige Prüfung oder Auslagen erfordern, ist Dewave berechtigt, vor der Prüfung dieser Anträge vom Kunden die Zusage zur Kostenübernahme zu den vereinbarten Ansätzen zu verlangen.

4.2.3 Stellt Dewave an den Kunden einen Änderungsantrag, so wird der Kunde innerhalb von 10 Arbeitstagen über diesen Änderungsantrag entscheiden.

4.2.4 Die verbindliche Vertragsänderung bedarf, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, der Form des Projektvertrags, in dem die geänderte Leistung vereinbart war.

4.3 Einsatz von Künstlicher Intelligenz

4.3.1 Dewave ist berechtigt, bei der Erbringung von Leistungen Künstliche Intelligenz (KI) einzusetzen. Dewave stellt dabei sicher, dass keine vertraulichen Kundendaten oder personenbezogenen Daten unverschlüsselt oder vertragswidrig an Dritt-KI-Anbieter abfliessen. Die Weiterverrechnung von spezifischen KI-Lizenzgebühren oder Kosten für KI-basierte Tools erfolgt nur, sofern dies im Angebot oder Projektvertrag vorab ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden 

5.1 Allgemein

5.1.1 Die Parteien arbeiten bestmöglich zusammen, um die Erfüllung des Projektvertrags termingerecht und leistungsbezogen sicherzustellen. Dies erfordert unter anderem vom Kunden spezielle Mitwirkungspflichten, die dieser sicherstellen muss.

5.1.2 Dies bedeutet im Einzelnen, dass der Kunde insbesondere folgende Mitwirkungspflichten erfüllen muss:

  • Sicherstellung einer funktionsfähigen kundenseitigen Projektorganisation

  • Zurverfügungstellung der notwendigen und vereinbarten Personalressourcen mit den erforderlichen Fachkenntnissen und der notwendigen Entscheidungsbefugnis

  • Sicherstellung einer adäquaten Vertretungsregelung und eines Eskalationsverfahrens

  • Sicherstellung der Teilnahme von Entscheidungsträgern an den regelmässigen Projektsitzungen

  • Rechtzeitige Zurverfügungstellung aller Informationen, die für das Projekt nützlich und erforderlich sind (z.B. Änderung in der Projektorganisation oder Terminverschiebungen beim Kunden)

  • Rechtzeitiges Fällen von Entscheidungen und rasche Beantwortung von Anfragen

  • Rechtzeitige Lieferung von Kundeninhalten in digitaler Form sowie für das Projekt erforderlicher Guidelines (z.B. Content-Richtlinien, kundenspezifische Schriften/Farben)

  • Bereitstellung der für das Projekt notwendigen Arbeitsumgebung (z.B.: Zutritt zu den Räumlichkeiten des Kunden und Zugriff auf seine Systeme und Daten)

  • Bei werkvertraglichen Leistungen Teilnahme und Mitwirkung bei der Funktionsprüfung und Durchführung der Abnahme (z.B. ordnungsgemässes und rechtzeitiges Testing) gemäss definiertem Abnahmeverfahren

  • Sicherstellung der Datensicherheit, regelmässige Speicherung der Daten und Datenschutz im Bereich seiner Systeme.

5.2 Verletzung von Mitwirkungspflichten

5.2.1 Dem Kunden ist bewusst, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäss Ziffer 5.1 und gemäss dem jeweiligen Projektvertrag einen nachteiligen Einfluss auf die Leistungserbringung durch Dewave haben kann. Allfälliger Mehraufwand von Dewave, welcher durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden verursacht wird, ist vom Kunden zusätzlich gemäss den vereinbarten Ansätzen zu vergüten.

5.2.2 Soweit Dewave durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden daran gehindert ist, ihre vertraglichen Leistungen zur vereinbarten Zeit bzw. zu vereinbarten Kosten zu erbringen, verlängern sich die betreffenden Termine bzw. werden die vereinbarten Kosten entsprechend dem verursachten Mehraufwand angepasst.

5.2.3 Weitergehende gesetzliche Rechte von Dewave bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

6. Termine

6.1 Die vereinbarten Termine verstehen sich als Richttermine, soweit sie im Projektvertrag nicht als verbindlich definiert wurden. Dewave macht den Kunden auf mögliche Terminverzögerungen aufmerksam, sobald diese für Dewave erkennbar werden.

6.2 Bei einer von Dewave verschuldeten Terminüberschreitung kommt Dewave nach einer erfolgslosen Mahnung mit Nachfrist von 30 Tagen durch den Kunden in Verzug. Kann Dewave auch nach Ablauf dieser Nachfrist ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, haftet Dewave dem Kunden in Anwendung von Ziffer 11 für den dem Kunden durch die Verzögerung nachweislich erwachsenden direkten Schaden.

7. Vergütung

7.1 Abrechnung nach Aufwand (Standardregelung)

7.1.1 Dewave erbringt ihre Leistungen grundsätzlich nach Aufwand zu den vereinbarten Tarifen (Time & Material). Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes im Angebot oder im Projektvertrag vereinbart wird, werden alle Aufträge nach dem tatsächlich erbrachten Aufwand abgerechnet. Der von Dewave im Rahmen eines derartigen Ansatzes kalkulierte Aufwand gilt grundsätzlich als unverbindliche Aufwandsschätzung.

7.1.2 Alternativ können die Parteien einen Festpreis vereinbaren. Dieser versteht sich stets als verbindlich. Bei vereinbarten Festpreisen ist der Kunde zu einer Anzahlung von mindestens 50% des vereinbarten Festpreises verpflichtet. Im Übrigen werden Teilvergütungen entsprechend dem Projektfortschritt in Rechnung gestellt.

7.2 Tarifierung

7.2.1 Reisezeit gilt als normale Arbeitszeit.

7.2.2 Die Vergütung kann nach Stunden oder Tagessätzen definiert werden, wobei ein Tagessatz 8 Arbeitsstunden umfasst.

7.2.3 Die von Dewave angewandten Tarife sowie die offerierten Preise verstehen sich in CHF zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Spesen.

7.3 Spesen und Auslagen

7.3.1 Auslagen sind separat zu entschädigen. Fahrspesen für Autofahrten werden mit CHF 1/km verrechnet. Hotel-, Bahn-, Flug- und Verpflegungskosten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

7.3.2 Bei längeren Auswärtseinsätzen von Dewave Mitarbeitern verständigen sich der Kunde und Dewave über die dem Projekt angemessenen Reise- und Unterkunftslösungen.

7.4 Budgetüberschreitungsregelung

7.4.1 Das im Angebot oder im Projektvertrag empfohlene Budget dient als Orientierungswert und ist nicht verbindlich.

7.4.2 Eine Budgetüberschreitung von maximal 10% gegenüber dem empfohlenen Budget kann ohne weitere Einwilligung des Kunden erfolgen. Dewave ist berechtigt, ihre Arbeiten in diesem Umfang fortzusetzen.

7.4.3 Sollte sich abzeichnen, dass das empfohlene Budget um mehr als 10% überschritten wird, ist Dewave verpflichtet, den Kunden rechtzeitig und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Benachrichtigung muss erfolgen, bevor die Überschreitung tatsächlich eintritt, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, Entscheidungen zu treffen oder angemessene Massnahmen einzuleiten. Dewave wird den Kunden auf die voraussichtlichen zusätzlichen Kosten und die Gründe für die Budgetüberschreitung hinweisen.

7.4.4 Nach erfolgter Benachrichtigung gemäss Ziff. 7.4.3 verständigen sich die Parteien unverzüglich über das weitere Vorgehen. Der Kunde kann:

a) das Projekt mit erhöhtem Budget weiterlaufen lassen;

b) den Umfang des Projekts anpassen oder reduzieren;

c) das Projekt abbrechen oder aussetzen.

7.4.5 Geht innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Benachrichtigung keine schriftliche Entscheidung des Kunden ein, tritt zur Vermeidung weiterer unautorisierter Kosten ein vorübergehender Arbeitsstopp ein. Die daraus resultierenden Projektverzögerungen gehen vollumfänglich zulasten des Kunden. Die bis dahin angefallenen Kosten werden gemäss den vereinbarten Tarifen in Rechnung gestellt.

7.4.6 Bei Projektabbruch durch den Kunden infolge einer Budgetüberschreitung hat Dewave Anspruch auf die vollständige Entschädigung aller bis zum Abbruchzeitpunkt aufgewendeten Leistungen nach den vereinbarten Tarifen sowie auf Ersatz der getätigten Auslagen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten.

7.5 Rechnungsstellung

7.5.1 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich einmal pro Monat. Bei Zahlungsfristen länger als 30 Tage erfolgt die Rechnungsstellung alle 14 Tage.

7.5.2 Rechnungen von Dewave gelten als genehmigt, sofern sie vom Kunden nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt mit einer Begründung beanstandet werden.

7.5.3 Rechnungen von Dewave sind mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen rein netto zur Zahlung fällig. Der Verzugszins beträgt 6% p.a.

7.5.4 Nach wiederholter Mahnung ist Dewave berechtigt eine Mahngebühr in der Höhe von CHF 40.- zuzüglich des Verzugszins in Rechnung zu stellen.

7.5.5 Die Rechnungen werden auf elektronischem Weg versendet. Auf Wunsch können diese innerhalb der Schweiz gegen eine Gebühr von CHF 10.- pro Rechnung auch per Post versendet werden.

7.6 Preisänderung

7.6.1 Dewave ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Tarife nach schriftlicher Ankündigung berechtigt. Eine solche Anhebung tritt frühestens 3 Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem Dewave die Änderung dem Kunden mitgeteilt hat. Sie darf die Tarife des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes um nicht mehr als 10% überschreiten.

8. Nutzungsrechte

8.1 Rechte an vertragsgegenständlichen Leistungen von Dewave

8.1.1 Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den von Dewave im Rahmen der Vertragserfüllung gemäss Projektvertrag spezifisch für den Kunden entwickelten vertragsgegenständlichen Leistungen, z.B. Konzepten, Individualsoftware, Anpassungsleistungen, Tools sowie Dokumentationen (nachstehend „Arbeitsergebnisse“), einschliesslich der Urheber- und gewerblichen Schutzrechte das Eigentum. Dewave übergibt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung den Source Code der Individualsoftware.

8.1.2 Die Individualsoftware umfasst nicht die von Dewave standardisiert entwickelten und verwendeten Codes, welche die Dewave Code Library darstellen (Dewave Code Library Components, nachstehend „CLCs“).

8.1.3 An CLCs erhält der Kunde das nicht ausschliessliche Recht diese CLCs zeitlich und räumlich unbegrenzt zum im Projektvertrag vereinbarten Zweck zu nutzen. Sämtliche übrigen Rechte, einschliesslich Urheberrechte an den CLCs verbleiben bei Dewave.

8.2 Rechte an Fremdkomponenten

8.2.1 Soweit Dewave die Lieferung von Komponenten Dritter schuldet, wie zum Beispiel Standardsoftware von Dritten oder Open Source Applikationen (nachstehend „Fremdkomponenten“), verpflichtet sich Dewave, dem Kunden ein den Bestimmungen des Rechteinhabers entsprechendes Nutzungsrecht (Lizenz) gemäss marktüblichen Vertriebsvereinbarungen mit dem Rechteinhaber zu vermitteln.

8.2.2 Die Rechte des Kunden an Fremdkomponenten richten sich nach den vertraglichen Bestimmungen des jeweiligen Rechteinhabers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen sowie zur Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren. Die Sach- oder Rechtsgewährleistung für die Fremdkomponenten ist ausgeschlossen.

8.2.3 Dewave macht den Kunden in ihren Angeboten oder Aufwandschätzungen sowie im Zusammenhang mit allfälligen späteren Änderungsbegehren auf die im jeweiligen Zeitpunkt bekannten Kostenfolgen von Fremdkomponenten aufmerksam.

9. Funktionsprüfung und Abnahme

9.1 Funktionsprüfung

9.1.1 Für vereinbarte werkvertragliche Leistungen (Arbeitsergebnisse) wird eine Abnahme durchgeführt.

9.1.2 Die Abnahme von werkvertraglichen Leistungen beginnt mit einer Funktionsprüfung durch den Kunden. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn das Arbeitsergebnis mit den vertraglich vereinbarten Spezifikationen im Wesentlichen übereinstimmt und keine abnahmeverhindernden Mängel gemäss Ziff. 9.2.2 festgestellt werden. Art und Umfang der Funktionsprüfung wird im Projektvertrag vereinbart. Die Funktionsprüfung kann auch bei Teilergebnissen durchgeführt werden.

9.1.3 Wenn im Projektvertrag nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Funktionsprüfung spätestens 5 Arbeitstage nach Meldung der Abnahmebereitschaft an den Kunden und dauert in der Regel 5 Arbeitstage. Nach Ende der Funktionsprüfung werden die Ergebnisse in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll von den Parteien festgehalten.

9.2 Abnahme

9.2.1 Für die Abnahme werden die bei der Funktionsprüfung festgestellten Mängel wie folgt klassifiziert:

Klasse A, betriebsverhindernder Mangel: Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist. Dies bedeutet, erstellte Funktionen können nicht vollständig oder nicht richtig angewendet werden oder erzeugen wesentlich falsche Resultate.

Klasse B, betriebsbehindernder Mangel: Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems erheblich eingeschränkt ist. Dies bedeutet im Einzelnen, dass Funktionen zwar benutzt werden können, aber die Benutzung ist erheblich erschwert z. B. aufgrund von mangelhaften, unvollständigen oder nicht zur Darstellung gebrachten Werten auf dem Bildschirm oder Drucker.

Klasse C, Leichter Mangel: Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems mit leichten Einschränkungen möglich ist.

9.2.2 Eine Abnahme gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn kein Mangel der Klasse A auftritt und eine maximale Anzahl von 10 Mängeln der Klasse B nicht überschritten wird. Mängel der Klasse C sowie 10 Mängel oder weniger als 10 Mängel der Klasse B berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. In einem derartigen Fall sind die Mängel der Klassen B und C im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.

9.2.3 Mit dem Abschluss der Abnahmeprüfung gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen.

9.2.4 Die Aufnahme des produktiven Einsatzes des Arbeitsergebnisses durch den Kunden kommt ebenfalls einer Abnahme gleich.

9.2.5 Führt der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist durch, so gilt das Arbeitsergebnis ebenfalls als abgenommen.

9.3 Misslingen und Wiederholung der Abnahme

9.3.1 Dewave führt nach der Abnahme die Nachbesserung von anlässlich der Abnahmeprüfung festgestellten Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist durch und lädt den Kunden nach Abschluss der Nachbesserungen zu einer Nachprüfung ein.

9.3.2 Sofern dann erneut abnahmeverhindernde Mängel (Mängel der Klasse A und mehr als 10 Mängel der Klasse B) festgestellt werden, ist der Kunde verpflichtet, Dewave eine weitere angemessene Nachfrist in der Regel von 30 Arbeitstagen zur nochmaligen Nachbesserung zu setzen.

9.3.3 Sofern Dewave auch innerhalb dieser Nachfrist nicht in der Lage ist, die abnahmeverhindernden Mängel zu beheben, ist der Kunde berechtigt, einen dem Minderwert des Arbeitsergebnisses entsprechenden Abzug von der vereinbarten Vergütung zu machen. Das Recht auf Wandelung ist ausgeschlossen, es sei denn, das Arbeitsergebnis ist für den Kunden nachweislich völlig unbrauchbar und eine Nachbesserung schlägt endgültig fehlt.

10. Gewährleistung

10.1 Sachmängel

10.1.1 Dewave übernimmt die Gewähr dafür, dass die Arbeitsergebnisse einschliesslich der CLCs der in dem Projektvertrag vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Dewave übernimmt keine Gewähr für erbrachte Dienstleistungen im Sinne von OR 394.

10.1.2 Der Kunde wird alle Mängel, die innert 6 Monaten nach der Abnahme auftreten, für Dewave nachvollziehbar und vollständig dokumentieren und unter Übergabe einer genauen Beschreibung unverzüglich rügen.

10.1.3 Keinen Mangel stellen insbesondere solche Funktionsbeeinträchtigungen an den Arbeitsergebnissen dar, die aus der Hardware- oder Softwareumgebung des Kunden, schadhaften Daten, unzureichender Mitwirkung, unsachgemässer Benutzung oder aus sonstigen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammenden Umständen resultieren. Die Gewährleistung für Sachmängel an den Arbeitsergebnissen setzt ferner voraus, dass der Kunde diese nicht selbst oder durch Dritte unautorisiert oder unsachgemäss verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben (z.B. auf einer anderen Systemumgebung) oder der Benutzerdokumentation nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.

10.1.4 Soweit ein Mangel an den Arbeitsergebnissen vorliegt, ist Dewave nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl (mindestens zwei Nacherfüllungsversuche je Mangel), kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Die Wandelung ist ausgeschlossen, es sei denn, das Arbeitsergebnis ist für den Kunden nachweislich völlig unbrauchbar. Für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund von Mängeln gilt Ziff. 11 dieser Allgemeinen Bedingungen.

10.2 Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter

10.2.1 Dewave gewährleistet dem Kunden, dass die Arbeitsergebnisse einschliesslich der CLCs frei von Urheberrechten Dritter sind und dass nach Kenntnis von Dewave auch sonst keine Schutzrechte Dritter hieran bestehen, welche einer Übertragung der Rechte an den Kunden gemäss Projektvertrag entgegenstehen würden.

10.2.2 Falls Dritte Ansprüche aus der Verletzung ihrer Urheber- oder sonstigen Schutzrechte infolge der vertragsgemässen Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden gegen diesen geltend machen, wird der Kunde Dewave hiervon unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. Dewave ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und aussergerichtlich allein zu führen. Macht Dewave von dieser Berechtigung Gebrauch, wird der Kunde Dewave hierbei in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen. Der Kunde wird von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht anerkennen.

10.2.3 Bei Rechtsmängeln verschafft Dewave eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an den Arbeitsergebnissen, und zwar nach Wahl von Dewave durch Änderung oder Austausch unter Erhaltung der wesentlichen vertraglich vereinbarten Funktionen, durch Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte vom Rechtsinhaber oder auf eine andere geeignete und für den Kunden zumutbare Weise.

10.2.4 Dewave wird den Kunden im Rahmen der Haftungsgrenzen der Ziff. 11 dieser Allgemeinen Bedingungen von den durch die Urheberrechts- oder sonstigen Schutzrechtsverletzung entstandenen Schäden freistellen, soweit diese auf einem von Dewave zu vertretenden Rechtsmangel beruhen. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln die Regelungen für Sachmängel in Ziff. 10.1 dieser Allgemeinen Bedingungen entsprechend.

11. Haftung

11.1 Dewave haftet für Schäden aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung unbeschränkt.

11.2 Für leichte und mittlere Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust oder Betriebsunterbrechungen wird die Haftung von Dewave, soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich ausgeschlossen.

11.3 In jedem Fall ist die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit pro Schadensereignis auf die Höhe der im Rahmen des betroffenen Projektvertrags geschuldeten oder bezahlten Vergütung beschränkt.

11.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und Subunternehmer von Dewave.

11.5 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

12. Verjährung

12.1 Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sowie auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen beträgt 6 Monate.

12.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen gegen Dewave aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie sowie bei Personenschäden und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

13. Vertraulichkeit, Datenschutz

13.1 Die Parteien verpflichtet sich selbst sowie durch eine entsprechende Vereinbarung auch ihre Mitarbeiter und beigezogene Hilfspersonen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Partei beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung des Projektvertrags zugänglich werden. Vorbehalten bleiben allfällige gesetzliche Aufklärungspflichten.

13.2 Die Parteien verpflichten sich selbst sowie durch eine entsprechende Vereinbarung auch ihre Mitarbeiter und beigezogene Hilfspersonen, die Bestimmungen des jeweils massgebenden nationalen Datenschutzgesetzes und die europäischen Regelungen zum Datenschutz einzuhalten. Insbesondere werden sie sicherstellen, dass sie alle notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen getroffen haben, damit die im Rahmen der Vertragserfüllung betroffenen personenbezogenen Daten wirksam geschützt sind. Personenbezogene Daten, von denen die Parteien bei der Vertragsabwicklung gegenseitig Kenntnis erlangen, dürfen ausschliesslich für die bestehende Vertragsbeziehung genutzt werden und dürfen nicht zu anderen Zwecken als den vorgenannten verarbeitet, an Dritte weitergegeben, veräussert oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden.

13.3 Die Vertraulichkeits- und Datenschutzverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht.

14. Schulung

14.1 Auf Bestellung des Kunden und gegen entsprechende zusätzliche Vergütung steht Dewave dem Kunden für eine geeignete Schulung der mit dem Arbeitsergebnis befassten Mitarbeiter des Kunden zur Verfügung.

15. Wartung

15.1 Dewave bietet an, auf Bestellung des Kunden und gegen entsprechende zusätzliche Vergütung die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse zu pflegen und weiterzuentwickeln. Entsprechende Leistungen von Dewave setzen den Abschluss eines separaten Wartungsvertrages zwischen dem Kunden und Dewave voraus.

16. Anstellungsverzicht

16.1 Während der Dauer eines Projektvertrags und einem Jahr nach Beendigung des Projektvertrags werden die Parteien sich gegenseitig nicht aktiv Mitarbeiter abwerben und auch solche Mitarbeiter der anderen Partei, die sich auf eigene Initiative bewerben, nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei anstellen.

16.2 Bei Verletzung dieser Bestimmung schuldet die verletzende Partei der verletzten Partei eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Jahreseinkommens (brutto) des betreffenden Mitarbeiters, mindestens aber CHF 50'000, unter Vorbehalt des diesen Betrag übersteigenden Schadens. Auch nach Bezahlung der Konventionalstrafe und des übersteigenden Schadens bleibt die verletzte Partei zusätzlich berechtigt, von der verletzenden Partei die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes zu verlangen.

17. Referenzen

17.1 Dewave ist berechtigt, den Kunden sowie den Projektnamen zeitlich und räumlich uneingeschränkt zu Referenzzwecken (Nennung mit Name und Logo) zu nutzen, insbesondere auf der eigenen Website oder in Marketingunterlagen. Detaillierte Case Studies, Pressemitteilungen oder Fachartikel erfolgen ausschliesslich nach vorheriger Abstimmung und schriftlicher Einverständniserklärung des Kunden.

18. Vertragsdauer und Beendigung

18.1 Sofern im Projektvertrag nichts anderes vereinbart ist, tritt der Vertrag mit dessen Abschluss in Kraft und endet mit Zeitablauf oder mit Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten.

18.2 Sofern der Kunde einen Vertrag vorzeitig beendet, hat Dewave mindestens den Anspruch auf vollständige Entschädigung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung aufgewendeten Zeit und aller getätigten Auslagen zu den von Dewave im Zeitpunkt der Leistungserbringung angewandten Ansätzen. Die Geltendmachung weiteren Schadens, insbesondere aufgrund von unvermeidbaren Leerzeiten oder entgangenem Gewinn, bleibt vorbehalten.

18.3 Unabhängig von einer formalen Abnahme gilt das Arbeitsergebnis, sofern keine abweichende vertragliche Regelung getroffen wurde, spätestens einen Monat (30 Kalendertage) nach der erstmaligen Aufnahme des produktiven Einsatzes (Go-live) durch den Kunden als abgenommen und das Projekt als offiziell abgeschlossen.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Erfüllungsort

19.1.1 Erfüllungsort für alle Pflichten, die sich aus einem Projektvertrag ergeben können, ist der Ort der Niederlassung von Dewave, welche den betreffenden Projektvertrag abgeschlossen hat.

19.2 Schriftform

19.2.1 Änderungen und Ergänzungen vorliegender Allgemeiner Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und gelten nur für den Projektvertrag, welcher diese Vereinbarung beinhaltet. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

19.3 Salvatorische Klausel

19.3.1 Erweisen sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise als ungültig oder rechtswidrig, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt werden. Bei Regelungslücken gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

19.4 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.4.1 Die Rechtsbeziehungen der Parteien, einschliesslich der Projektverträge, unterstehen dem Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

19.4.2 Als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Ort der Niederlassung von Dewave, welche den betreffenden Projektvertrag abgeschlossen hat.

19.4.3 Diese Allgemeinen Bedingungen gelten mit der Unterzeichnung des Projektvertrags oder der schriftlichen Annahme des Angebots durch den Kunden als vom Kunden vollumfänglich akzeptiert und als integrierender Bestandteil vereinbart.

Version

29.06.2026